Werkzeugbau
Leipzig GmbH

 

Zschochersche Str. 79c
04229 Leipzig
fon:+49(0)341 48526 0
fax:+49(0)341 48526 66
mail: Kontakt

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
für Schnitt-, Stanz- und Formwerkzeuge sowie Vorrichtungen

1. Allgemein:
Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen.
Durch Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Besteller mit diesen in vollem Umfang einverstanden.
Abweichende Bedingungen, die nicht auf den Bestellformularen aufgedruckt sind, haben für uns keine Gültigkeit.

2. Angebot- und Vertragsabschluß:
Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist, bis dahin gilt das
Angebot des Lieferers als unverbindlich. Telefonische, telegrafische oder mündliche Bestellungen, Ergänzungen,
Abänderungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Maße, Gewichte, Abbildungen, Bezeichnungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne Genehmigung des Lieferers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. 
Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. 
Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn bei Regreßansprüchen schadlos zu halten.

3. Preise:
Die Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro, sie gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transport.
Die Berechnung erfolgt zu den am Lieferungstag gültigen Preisen.
Montagekosten sind im Preis nicht enthalten und werden nach Aufwand der gültigen Sätze berechnet.
Kundenwünsche, die sich bei der Konstruktionsvorlage ergeben, werden gegen Mehrpreis abgerechnet.

4. Zahlungsbedingungen:
Die Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar ein Drittel bei Bestellung, ein Drittel bei Musterteillieferung, Rest nach Vereinbarung.
Die Abnahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Werden Zahlungen gestundet oder später vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, ohne daß es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. 
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittene
Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

5. Lieferzeit:
Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. 
Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere die rechtzeitige Anlieferung von Zeichnungen, Modellen, Hilfsmitteln und die vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. 
Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Machtkreises des Lieferers liegen, z. B. Betriebsstörungen, verspätete Lieferung des Unterlieferers, technische Schwierigkeiten, Ausschusswerden - im eigenen Werk oder beim Unterlieferer - verlängert die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzuges eintreten. Der hieraus entstehende Mehraufwand geht zu Lasten des Bestellers. Teil-Lieferungen sind zulässig.
Gerät der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens ½ v. H. des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verzögerung, keinesfalls aber mehr als 5 v. H. des Wertes der rückständigen Lieferung, insgesamt beanspruchen! Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

6. Gefahrenübergabe:
Die Gefahr geht mit der Absendung vom Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. 
Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.
Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der
Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
Der Lieferer ist zur Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken auf Kosten des Bestellers berechtigt. 

7. Mängelhaftung:
Der Lieferer haftet nur für von ihm verschuldete fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung, für Materialmängel nur bei Gestellung durch den Lieferer insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen.
Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung.
Wird dem Lieferer die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mängelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller nachweist, dass das Erzeugnis des Lieferers dem allgemeinen Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht.
Nach Ablauf von 12 Monaten, vom Liefertag an gerechnet, findet keine Mängelhaftung mehr statt.
Der Besteller kann aufgrund der Mängelhaftung nur verlangen, dass unbrauchbare Teile unentgeltlich ausgebessert oder nach Wahl des Lieferers neu geliefert werden.
Durch unberechtigte Mängelrüge dem Lieferer entstehende Kosten trägt der Besteller.
Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungspflicht nicht erfüllt.
Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers Nachbesserungsarbeiten vor-genommen hat.
Als Mängel im Sinne der Lieferbedingungen gilt auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

8. Vertragslösung:
Der Besteller hat nur dann das Recht sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn in einem solchen Falle die Ausbesserung oder die Lieferung eines Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines solchen Mangels vom Lieferer verweigert wird. 
Wird dennoch im gegenseitigen Einvernehmen eine Vertragslösung durchgeführt, so trägt der Besteller die bis zu diesem Zeitpunkt beim Lieferer entstandenen Kosten.
Andere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
Wird dem Lieferer nach Vertragsabschluß bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann er Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder erklären, dass er die Gegenleistung unterlasse. 
Im letzteren Falle hat der Besteller dem Lieferer die bis dahin gemachten Aufwendungen zu ersetzen und Schadensersatz wegen Nichtausführung der Lieferung zu leisten.

9. Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und restloser Tilgung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns. 
Die Hereinnahme eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.
Unsere Lieferungen erfolgen unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir an den Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des Einkaufwertes der Ware zum Wert des Gesamterzeugnisses.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. 
Wird die Vorbehaltsache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. 
Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. 
Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Leipzig ist Erfüllungsort für die aus dem Vertrage folgenden Verpflichtungen beider Parteien auch für etwaige Ansprüche auf Wandlung oder auf Schadensersatz.
Für Rechtsstreitigkeiten jeder Art, auch für Wechselklagen, ist das Gericht des Erfüllungsortes zuständig.
Für das Verhältnis aus dem Liefervertrag und seine Auslegung ist das am Erfüllungsort geltende Recht anzuwenden.
Der Liefervertrag wird durch die Unwirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen nicht im Ganzen unwirksam.

11. Einkaufsbedingungen des Bestellers:
Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich - sofern wir sie nicht ausdrücklich ganz oder teilweise anerkannt haben.


Einkaufsbedingungen

1. Bestellungen
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Schriftverkehr
Der sich ergebende Schriftverkehr ist nur mit unserer Abteilung Materialwirtschaft (Einkauf) zu führen, Anfrage- und Bestellnummer sowie Diktatzeichen sind anzugeben.
Anschrift:
Werkzeugbau Leipzig GmbH
Zschochersche Str. 79c
04229 Leipzig

3. Auftragsbestätigung
Erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung kommt, bei Übereinstimmung in den wesentlichen Punkten (Preis, Lieferzeit, Qualität, Menge, Rabatt, Anlieferungsort), ein Kaufvertrag zustande. Jede Bestellung ist uns unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen bei uns eingehend, schriftlich unter Angabe der Lieferzeit zu bestätigen.

4. Anderslautende Bestimmung
Eine Bestätigung unserer Bestellung, die sich routinemäßig auf anders lautende Verkaufsbedingungen des Lieferanten bezieht, gilt als Bestätigung unserer Einkaufsbedingungen. Ausdrücklich gewünschte anders lautende Bedingungen, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich als Inhalt unserer Bestellung anerkannt worden sind.

5. Bestätigung durch Lieferung
Die Ausführung unserer schriftlichen Bestellung ist eine Bestätigung unserer Einkaufsbedingungen.

6. Lieferbedingungen
Die vereinbarte Lieferfrist ist unbedingt einzuhalten. Kann sie aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, nach unserer Wahl vom Auftrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen.
Die Annahme der Lieferung erfolgt montags bis donnerstags in der Zeit von 7.30 h bis 15.30 h, freitags bis 14.30 h, außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Vereinbarung.
Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstandene Mehrkosten hat uns der Auftragnehmer zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Durch verspätete Lieferung entstehende Mehrfrachten gehen zu Lasten des Lieferanten. Erkennbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. Als Schadensersatz kann von uns, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schaden, eine Entschädigung von 2 von Hundert des Zweiten der Lieferung für jede angefangene Woche der Verspätung beansprucht werden.

7. Versand und Transportwagnis
Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, hat die Lieferung fracht- und verpackungsfrei zu erfolgen. Sämtliche Spesen für Versand und Verpackung sind im Preis inbegriffen.
Falls von uns Kosten des Versandes oder der Verpackung übernommen werden, sind Sendungen bis zu 20 kg nach dem günstigsten Tarif der Portovergleichstabelle per Post oder Expressgut zum Versand zu bringen. Wird mit unserem Einverständnis Versand durch Spediteur auf unsere Kosten vereinbart, darf nur die von uns festgelegte Spedition bzw. deren Korrespondent mit dem Transport beauftragt werden. Liegt noch keine Versandvorschrift vor, ist diese vom Besteller anzufordern.
Am Tage des Versandes ist uns über jede Sendung eine besondere Versandanzeige in einfacher Ausfertigung einzureichen, aus der die genaue Inhaltsangabe nach Stückzahlen, Gewichten, Maßen usw. ferner unsere Bestellnummer mit Datum hervorgehen. Der Ware ist ein Packzettel mit den gleichen Inhaltsangabe beizufügen. Für Folgen der Nichtbeachtung unserer etwaigen Versandvorschriften haftet der Lieferant. Die Gefahr des Versandes (bis zur Ablieferung an uns) trägt in jedem Fall der Lieferant.

8. Transportvorrichtung und Transportvorschriften
Grundsätzlich sind sperrige Güter (wie z. B. Schaltschränke, Getränkekasten, Tanks, Hydraulikaggregate, Zentrifugen, Späneförderer, Portale, Filter usw.) mit den entsprechenden Transport- und/oder Aufhängevorrichtungen, je nach Vorschrift der UVV und der Berufsgenossenschaft, auszustatten. Für Folgen der Nichtbeachtung bzw. Nichteinhaltung der Transportvorschriften haftet der Lieferant.

9. Rechnungserteilung und Zahlung
Sofern nach Lieferung ist uns - getrennt von der Sendung - die entsprechende Rechnung zweifach einzureichen. Sie muss inhaltlich mit der Versandanzeige übereinstimmen. Für die Verrechnung sind die in unserer Eingangskontrolle ermittelten Stückzahlen, Maße, Gewichte oder dergleichen maßgebend.
Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall. Die Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder 90 Tage netto, sofern nicht in beiderseitiger Übereinstimmung etwas anderes vereinbart wurde.
Die Zahlung erfolgt mit Zahlungsmitteln nach unserer Wahl.

10. Gewährleistung
Der Verkäufer übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferung oder Leistung die zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder bei der Bestellung vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Die Gewährleistungsfrist erstrecht sich auf 24 Monate nach unserer Abnahme bzw. nach Inbetriebnahme bei unseren Kunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart oder die gesetzliche Frist länger ist. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist von uns gerügte Mängel verjähren unsere Gewährleistungsansprüche frühestens 6 Monate nach Erhebung der Rüge.
Alle innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Verkäufer unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, oder liegt ein dringender Fall vor, sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Für die ausgebesserten oder ersetzten Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Ist der Verkäufer innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist seiner Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln nicht nachgekommen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, hat der Verkäufer nur zu ersetzen, wenn sie auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Nichteinhaltung zugesicherter Eigenschaften oder Leistungsgarantien beruhen.
Durch Abnahme oder Billigung vorgelegter Zeichnungen oder Fertigungsunterlagen verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB).
Bezüglich Produkthaftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

11. Patent und Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung an uns und durch Verwendung der gelieferten Gegenstände durch uns Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.

12. Fertigungsmittel
Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die von uns dem Lieferanten gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht schriftlich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden erklärt haben. Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel ohne besondere Aufforderung an uns einzusenden; der Verbleib der Modelle richtet sich jedoch nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall.

13. Höhere Gewalt
Betriebsstörungen jeder Art, Streiks oder Aussperrungen und sonstige Ursachen oder Ereignisse, die eine Einschränkung oder Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Ansprüche auf Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet werden.

14. Vertragsübertragung
Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten aus dem mit uns geschlossenen Kaufvertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung auf Dritte weder ganz noch teilweise übertragen.

15. Allgemeines
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und die daraus sich ergebenden Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln.
Der Lieferant darf seine Geschäftsverbindung mit uns in seiner Werbung nur hinweisen, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben.

16. Die Rechnung kann nur bezahlt werden, wenn uns eine gültige Einfuhrerklärung vorliegt.

17. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist der Geschäftssitz des Bestellers.